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Die Satzung des Trägerverein Bürgernetz Bamberg e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Trägerverein Bürgernetz Bamberg" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bamberg.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Der Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist es, die Infrastruktur bereitzustellen und zu betreiben, die zur Nutzung und Verbreitung der Bürgernetze und der Onlinedienste erforderlich ist.
    Dazu wird er
    • den Anschluß an Weitverkehrsnetze, insbesondere an das Internet, benützen,
    • den BürgerInnen bei der Schaffung der zur Teilnahme an Telekommunikationsdiensten erforderlichen Rahmenbedingungen behilflich sein,
    • elektronische Kommunikations- und Informationssysteme installieren und betreiben, die den BürgerInnen in den Einzugsbereichen der kooperierenden Bürgernetze sowie den Bürgernetzen selbst und den kooperierenden Online-Diensten zur Verfügung gestellt werden,
    • in Zusammenarbeit mit anderen Anbietern von Telekommunikationsdiensten ein sinnvolles, bürgerorientiertes und gesellschaftlich ausgewogenes Informationsangebot konzipieren und erarbeiten,
    • die Interessen seiner Mitglieder gegenüber anderen Anbietern von Telekommunikationsdiensten vertreten,
    • im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten Dienstleistungen für seine Mitglieder und Dritte erbringen.
  2. Der Verein ist ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts sowie nichtrechtsfähige Vereine  werden.
  2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch Beschluß des Vorstandes. Die Aufnahme muß schriftlich beantragt werden.
  3. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste, Verlust der Geschäftsfähigkeit, Verlust der Rechtsfähigkeit oder bei handelsrechtlichen Personengesellschaften und sonstigen Mitgliedern durch deren Auflösung.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch den Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von einem Monat Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einem Finanzstatut, das Bestandteil der Satzung ist, bestimmt.

In besonderen Härtefällen oder bei Bewerbern, an deren Mitgliedschaft ein besonderes Vereinsinteresse besteht, kann der Vorstand den Mitgliedsbeitrag stunden oder herabsetzen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Vorsitzenden des Bürgernetzvereins Bamberg e.V. mit dessen Einverständnis, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, und bis zu sechs Beisitzern.
  2. Der Vorstand, mit Ausnahme des Vorsitzenden des Bürgernetzvereins Bamberg e.V., wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversamlung und Aufstellung der Tagesordnung,
  • Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • Verwaltung des Vereinsvermögens,
  • Erstellung eines jährlichen Wirtschaftsplanes,
  • Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
  • Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern,
  • Planung und Überwachung der Geschäftsabläufe des Vereins,
  • Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen,
  • Abschluß und Kündigung von Honorarverträgen mit freien Mitarbeitern


2. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden allein, oder durch den Schatzmeister und Schriftführer gemeinsam vertreten.

§ 9 Sitzung des Vorstands

  1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, einzuladen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
  2. Über die Sitzung des Vorstands ist ein Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 10 Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
  2. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
  3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.



§ 11 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Berichts des Vorstands,
  • Entlastung des Vorstands
  • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
  • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
  • Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  • Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Beschluß des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluß


2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen.
4. Die Einladungen werden per EMail oder auf Antrag für den Antragsteller in brieflicher Form versandt. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
Zusätzlich wird die Einladung mit Tagesordnung in den elektronischen Medien des Vereins bekanntgegeben.
5. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuß übertragen werden.
  2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.



§ 13 Nachwahl

Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus, ist im Verlauf der nächsten drei Monate eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die durch Wahl einen Nachfolger bestimmt.


§ 14 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen, soweit es die Kapitaleinlagen der Mitglieder und den gemeinen Wert der geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Bürgernetzverein Bamberg e.V.

§ 15 Inkrafttreten

Die geänderte Satzung tritt mit der Beschlußfassung am 20. Mai 1999 in Kraft.

[Download der Satzung als pdf]

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