Kapitel 1 §4 - § 15 Leistungen zur Teilhabe

 

Leistungen zur Teilhabe umfassen notwendige Sozialleistungen um die Folgen einer Behinderung zu mindern. Damit sollen Einschränkungen im Erwerbsleben, Pflegebedürftigkeit und andere Sozialleistungen (wie Rente) möglichst vermieden werden. Hier werden also die Ziele der Sozialleistungen beschrieben, im Grunde geht es um Integration, was sich schön anhört, aber wirklich geändert hat sich wenig.

Leistungen für behinderte Kinder sollen so geplant werden das nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt  und gemeinsam mit anderen behinderten Kindern betreut werden. Auch hier ist es wie so oft eine Einzelfallentscheidung. Auch soll so die persönliche Entwicklung und eine ganzheitliche Förderung und die Teilhabe somit an unsere Gesellschaft stattfinden. Ich lese daraus, daß dieser §§ greifen kann wenn es z.B. um Integration geht, aber auch um Vermeidung z.B. einer Heimunterbringung. Denn die Kinder sollen ja die Möglichkeit erhalten mit anderen nichtbehinderten Kinder zusammen zu sein und an der Gesellschaft teilzuhaben. Dies haben Intensivpflegekinder ganz sicher nicht in einem Pflegeheim. Hier sehen wir die Zuständigkeiten einmal für die Krankenkassen und auch der Sozialhilfeträger für Kinder. Allerdings gibt es auch hier wieder eine Auslegungssache des zuständigen Sachbearbeiters, denn weiter heißt es auch, daß die Zuständigkeit und die Vorraussetzung geprüft werden müssen ob eine  Teilhabe "erfolgreich" sein wird.

Weiterhin ist zu lesen, daß den
besonderen Bedürfnissen Eltern behinderter Kinder bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages Rechnung getragen werden muss und die Eltern in die Planung einbezogen werden. Wie dies im einzelnen umgesetzt werden soll, dies können wir leider nicht wirklich erkennen. wie schon gesagt: viele schöne Worte, ob Anträge nun eher genehmigt werden ist doch meiner Meinung mach sehr zweifelhaft, schließlich schwebt über allem die Prämisse von Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und (vom Antragssteller nachzuweisende) Wirksamkeit.

Interessant könnte noch die Auslegung von § 9 Abs. 2 werden in dem es heißt:
"Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in Rehabilitationseinrichtungen auszuführen sind, können auf Antrag der Leistungsberechtigten als Geldleistung erbracht werden, wenn die Leistungen hierdurch voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlich zumindest gleichwertig ausgeführt werden können." Die Wirksamkeit muß hier natürlich wieder vom Antragssteller nachgewiesen werden. Die Kassen haben bereits festgestellt, daß z.B. medizinische Reha nur in Einrichtungen durchgeführt werden ( man kann sich also eine Reha nicht "auszahlen" lassen und die Maßnahme dann z.B. in einem Petö-Sommercamp durchführen). Nur Rehasport und "Funktionstraining" kann demnach als Geldleistung erbracht werden.

Nun kommt der für uns etwas schwammige/ schwierige Teil nämlich die Zuständigkeitsklärung der Rehabilitationsträger. Wenn ein Antrag gestellt wird , meinetwegen ihr stellt diesen bei der Kasse, diese bemerkt aber, daß sie gar nicht zuständig ist, so muss diese den Antrag an die richtige Stelle weiterleiten. Wird ein Antrag nicht weitergeleitet und es muss für eine Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, muss der Rehabilitationsträger innerhalb von 3 Wochen über den Antrag entscheiden. Ist für eine Antragsfeststellung bzw. Feststellung einer Förderung / Leistung ein Gutachten nötig, muss eine Entscheidung 2 Wochen nach Eintreffen des Gutachtens geschehen  (der Gutachter muss innerhalb von 2 Wochen sein Gutachten geschrieben haben). Bei dem Gutachter der beauftragt wird, muss sicher gestellt sein das keine  Zugangs und Kommunikationsbarrieren bestehen. Nun wird auch geschrieben das dem Antragsteller 3 geeignete Gutachteradresse (Wohnortsnah) gegeben werden, allerdings ist weiterhin der MDK (bei den Kassen) bzw. das Gesundheitsamt zuständig. Eine freie Gutachterwahl ist also nur da gegeben, wo sie bereits bisher gesetzlich vorgeschrieben war.

Anmerkung:

Gesundheitsämter sind z.B. für Integrationshelfer zuständig oder aber auch für eine Leistung die die Krankenkasse ablehnt weil sie der Meinung ist das hier der Sozialhilfeträger zuständig ist. Im allgemeinen erhält dann der Sozialhilfeträger den Antrag und wird zur Entscheidung ein amtsärztliches Gutachten einholen.

Zur Klärung der Zuständigkeit hier mal eine Tabelle, die wir der VdK-Seite (http://www.vdk.de/cgi-bin/vdkred.pl?ID=de819) entnommen haben:

Leistungen zur

Unfallversicherung

Kriegsopfer-ersorgung u. -fürsorge

Krankenver-sicherung

Rentenversicherung

Bundesanstalt für Arbeit

Sozialhilfe

Jugend-ilfe

Medizinschen
Rehabilitation

x

x

x

x

 

x

x

Teilhabe am
Arbeitsleben

x

x

 

x

x

x

x

Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

x

x

 

 

 

x

x

 

Und noch etwas ganz wichtiges für euch Eltern, achtet darauf, daß die Fristen eingehalten werden denn das SGB IX bietet euch dann folgende Möglichkeit:

Wenn über einen Antrag nicht innerhalb der Fristen entschieden werden kann, muss der Rehabilitationsträger euch dies umgehend schriftlich mitteilen und eine Begründung darlegen. Erhaltet ihr solch ein Schreiben nicht habt ihr Glück, denn der § schreibt dann folgendes vor (Auszug)

1) Kann über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb der in § 14 Abs. 2 genannten Fristen entschieden werden, teilt der Rehabilitationsträger dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig mit. Erfolgt die Mitteilung nicht oder liegt ein zureichender Grund nicht vor, können Leistungsberechtigte dem Rehabilitationsträger eine angemessene Frist setzen (Anmerkung: üblicherweise sind dies zwei Wochen) und dabei erklären, dass sie sich nach Ablauf der Frist die erforderliche Leistung selbst beschaffen. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist der zuständige Rehabilitationsträger unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet. Die Erstattungspflicht besteht auch, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Träger der Sozialhilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge.

Aber Vorsicht! Ihr könnt euch kein teureres Hilfsmittel kaufen gehen denn es wird hier die Wirtschaftlich und Sparsamkeit hingewiesen, nicht das ihr am ende eine hohe Zuzahlung habt! UND ihr müsst vorher darauf schriftlich hinweisen, daß ihr euch die Leistung selbst beschafft und eine angemessene Frist setzen!

Und wieder stellt sich hier die Frage: Was bedeutet das für die Praxis? Zwar wird hier die Selbstbestimmung der Leistungsberechtigten ausdrücklich betont, aber ob "ein zulänglicher Grund" für die Nichteinhaltung der Fristen vorlag oder eine Ablehnung zu Unrecht erfolgt ist, muß letztlich gerichtlich geklärt werden. Es bleibt also weiter ein großes Risiko, ob eine selbstbeschafffte Leistung letzlich ganz oder teilweise erstattet werden muß.

Und noch etwas, wer schon eine der viel gehörten Servicestellen am Ort hat kann sich glücklich schätzen, denn diese müssen erst bis zum 31.07.2002 errichtet sein.

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