Kapitel 8 §§ 60 - 67 Sicherung und Koordinierung der Teilhabe
Die mit
dem SGB IX angestrebte Teilhabe behinderter Menschen soll u.a. dadurch
gesichert werden, daß die Fachkräfte, die mit behinderten Menschen
arbeiten, verpflichtet werden, diese bzw. deren Eltern oder Betreuer auf
die gemeinsamen Servicestellen und andere
Beratungs- und Auskunftsmöglichkeit hinzuweisen. Weiterhin wird den Behindertenverbänden bei Einverständnis der behinderten Menschen, ein Klagerecht eingeräumt. Ein nach diesem Gesetz
zu bildender Beirat (6 von 48 Mitgliedern sind Vertreter von
Behindertenverbänden) soll das Ministerium bei der Evaluierung des
Gesetzes unterstützen und die Bundesregierung ist verpflichtet, bis
Ende 2004 einen Bericht über die Erfahrungen mit dem SGB IX einschließlich
Verbesserungsvorschlägen zu erstellen. Die "Entwicklung der
teilhabe am Leben in der Gesellschaft" soll dabei gesondert
behandelt werden - Mann / Frau darf gespannt sein :-) |