Kapitel 8  §§ 60 - 67 Sicherung und Koordinierung der Teilhabe

 

Die mit dem SGB IX angestrebte Teilhabe behinderter Menschen soll u.a. dadurch gesichert werden, daß die Fachkräfte, die mit behinderten Menschen arbeiten, verpflichtet werden, diese bzw. deren Eltern oder Betreuer auf die gemeinsamen Servicestellen und andere Beratungs- und Auskunftsmöglichkeit hinzuweisen.
Weiterhin wird den Behindertenverbänden bei Einverständnis der behinderten Menschen, ein Klagerecht eingeräumt.

Ein nach diesem Gesetz zu bildender Beirat (6 von 48 Mitgliedern sind Vertreter von Behindertenverbänden) soll das Ministerium bei der Evaluierung des Gesetzes unterstützen und die Bundesregierung ist verpflichtet, bis Ende 2004 einen Bericht über die Erfahrungen mit dem SGB IX einschließlich Verbesserungsvorschlägen zu erstellen. Die "Entwicklung der teilhabe am Leben in der Gesellschaft" soll dabei gesondert behandelt werden - Mann / Frau darf gespannt sein :-)

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