Kapitel 3 §§ 22 - 25 Gemeinsame Servicestellen
Wichtigste
Neuerung ist hier die Einführung der gemeinsamen Servicestellen
(Anlaufstellen für
alle Antragssteller), die in allen Kreisen und kreisfreien Städten
etabliert werden sollen. Sie sollen die Antragssteller über Leistungsvoraussetzungen und mögliche Leistungen beraten und sie unterstützen, die Zuständigkeit der Leistungsträger klären, diese umfassend informieren und auf zeitnahe Entscheidungen hinwirken, die Antragssteller im weiteren Verfahren unterstützend begleiten sowie zwischen Trägern und Antragsstellern vermitteln. Auf Wunsch der Antragssteller können Verbände behinderter Menschen (Selbsthilfegruppen etc.) beteiligt werden, bei Pflegebedürftigkeit sollen die Pflegekassen einbezogen werden. Die Beratungs- und Auskunftspflicht nach SGB I (z.B. Kranken- und Pflegekassen) und BSHG bleibt unberührt. Man kann sich also auch direkt an einen Rehaträger wenden, muß also nicht zwingend zu den Servicestellen. Die Servicestellen sollen so ausgestattet werden, "daß sie ihre Aufgaben umfassend und qualifiziert erfüllen können". Ob aber "umfassend und qualifiziert" nun bedeutet, daß den Antragsstellern alle Möglichkeiten der Unterstützung aufgezeigt werden, oder sie wie bisher nur darüber informiert werden, was sie ohnehin schon wissen, auch das wird sich in der Praxis zeigen :-) Die Leistungsträger sollen außerdem ab 2004 alle drei Jahre einen Erfahrungsbericht der Servicestellen an die BAR (Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation) übermitteln. Diese soll mit Verbänden der Träger, aber auch den SH-Gruppen etc. diese Berichte aufbereiten und dann dem BMA berichten. Da diese gemeinsamen
Servicestellen gegenüber den Reha - Trägern nur zuarbeitende und
vermittelnde Funktionen haben, ihnen aber keinerlei
Entscheidungskompetenzen übertragen werden, werden sich wohl auch hier
die praktischen Verbesserungen in Grenzen halten. Dagegen ist der in §
14 klar vorgegebene Zeitplan für die Zuständigkeitsklärung und die
Entscheidung über einen Antrag doch Gold wert.
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