Kapitel 2 §§ 17 - 21 Leistungen zur Teilhabe
Neu ist hier, daß Leistungen auch als "persönliches Budget" erbracht werden können, allerdings vorerst nur im Rahmen von Modellvorhaben. Voraussetzung ist immer, daß der "Bedarf gedeckt ist" und auch Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geachtet wird. Leistungen
können bei gleicher Wirksamkeit auch im Ausland erbracht werden,
wenn dies wirtschaftlicher ist. Für die Kassen gilt allerdings
weiterhin § 18 SGB V, d.h. die "anerkannte" Behandlung darf
allerdings aber nur im Ausland durchführbar sein, die Kosten können
dann ganz oder teilweise übernommen werden. Grundsätzlich soll
die Auswahl eines Rehadienstes oder -Einrichtung danach erfolgen,
"welcher Dienst oder welche Einrichtung die Leistung in der am
besten geeigneten Form ausführt". In diesem Kapitel werden außerdem noch die Leistungsträger (außer Jugend- und Sozialhilfe) zu Qualitätsmanagement angehalten und verpflichtet, gemeinsame Empfehlungen für Verträge mit Leitungserbringern (Rehadienste und -einrichtungen) zu erarbeiten. Ähnliche gesetzliche Bestimmungen existieren bereits (z.B. §135a SGB V), so daß mal wieder die Frage bleibt, ob sich dadurch in der Praxis etwas ändert. Wichtigste konkrete Änderung in diesem Kapitel ist die Einführung eines persönlichen Budgets, das die Interessen und Wünsche der Leistungsberechtigten stärken soll. Da es aber erst in Modellvorhaben erprobt werden soll, wird sich die Auswirkung in der Praxis entsprechend verzögern. Man darf gespannt sein, ob sich durch diese Vorgaben zumindest langfristig Verbesserungen in bezug auf individuelle Wahlmöglichkeiten ergeben.
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