Kapitel 6 §§ 44-54 Unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen

 

Neben den bisher genannten Leistungen, werden hier ergänzende Leistungen genannt wie Krankengeld, Übergangsgeld etc.

Neu ist hier v.a., daß die Kostenübernahme von "ärztlich verordnetem Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung" (einschließlich Übungen zur Stärkung des Selbstbewußtsein behinderter Mädchen und Frauen) nicht mehr im Ermessen der Leistungsträger liegt, sondern nunmehr ein Rechtsanspruch darauf besteht.

Bei stationären Rehamaßnahmen entfällt bei den Reisekosten der Eigenanteil von 25 DM, außerdem wird im Rahmen der Reisekosten der Verdienstausfall für eine notwendige Begleitperson eines behindertes Kindes übernommen.

Das Krankengeld, das nach § 45 SGB V bisher nur für Kinder bis 12 Jahren übernommen wurde, wird nun bei behinderten Kindern auch über das 12. Lebensjahr hinaus gezahlt. Die jährliche Begrenzung auf 10/20 Tage pro Kind bzw. 25 / 50 Tage insgesamt pro Jahr bleibt erhalten.

Also auch hier wieder nur kleine Verbesserungen, der erhoffte große Wurf ist nicht gelungen.

 

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